Satzung des Angelsportverein Unterlangenstadt e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Ausrichtung
Der Angelsportverein Unterlangenstadt hat seinen Sitz in Redwitz/Unterlangenstadt. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des bayer. Fischereiverbandes und erkennt dessen Satzung an.
§ 2
Zweck
Der Angelsportverein Unterlangenstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspßege und der Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Aufgaben
Zweck und Aufgaben sind die Hege des Fischbestandes im Vereinsgewässer sowie die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einßüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und das Gewässer. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Besatzmaßnahmen, Pßege des Vereinsgewässers, Ausübung des Angelsportes, Heranführung von Jugendlichen an den Angelsport, sowie die Durchführung eines jährlichen gemeinsamen Anangelns bzw. Pokalfischens.
§ 4
Vorstand
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Jugendleiter und den Gewässerwarten. Der Vorstand im Sinne des ß 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt.
§ 5
Verwendung der Mittel
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine ‹berschussbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person, die das 6. Lebensjahr erreicht hat, ohne Anschauung ihrer politischen und religiösen Bekenntnisse werden. Bei Jugendlichen unter 18. Jahren ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten einzuholen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme kann, ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitglieder bestehen aus: a) aktiven, b) passiven und c) Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind:
alle Mitglieder, die einen Jahresfischereischein lösen
Passive Mitglieder sind:
alle Mitglieder, die keinen Jahresfischereischein lösen
Ehrenmitglieder sind:
Mitglieder, die von der Vorstandschaft bestimmt werden können. Sie müssen sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind zu entrichten.
Die Ehrungsordnung des ASV Unterlangenstadt e.V. wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7
Mitgliederversammlung, ƒnderungen und Außösung
Die Mitgliederversammlung besteht aus a) aktiven, b) passiven, c) Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder ab 18. Jahre genießen entscheidendes Stimmrecht, Wahlfähigkeit zur Vorstandschaft und wenn sie sich verpßichten, ein ihnen übertragenes Amt innerhalb des ASV Unterlangenstadt zum Wohle desselben auszuüben.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Außösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
‹ber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Jugendgruppe
Die Jugendgrupp des ASV Unterlangenstadt e.V. führt den Namen "Unterlangenstädter Fischbrut". Die Jugendordnung wird durch die Jugendversammlung festgelegt.
§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, durch Tod oder durch Außösung des Vereins. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied strafbare Handlungen begeht, sich eines Fischereivergehens (Schonzeiten, Fangbegrenzungen usw.) schuldig macht, gegen die Interessen des Vereins verstößt, Anlass zu wiederholten Streit gibt, trotz Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt oder sonst gegen die Vereinssatzung verstößt.
§ 10
Gewässerschutz
Stellt ein Mitglied des Vereins Schwarzangler oder Verschmutzer des Vereinsgewässers bzw. des dazugehörigen Uferstreifens fest, so tritt als Anzeigenerstatter bei der zuständigen Behörde der Verein auf.
§ 11
Hauptversammlung
Alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag schriftlich erfolgen. Stimmrecht in der Hauptversammlung haben alle anwesenden Mitglieder.
§ 12
Außösung des Angelsportvereins Unterlangenstadt
Bei Außösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes desselben, wird über die Verwendung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Vereins ein Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung herbeigeführt.
Bei Außösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Redwitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Unterlangenstadt zu verwenden hat.
Bestätigung:
Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 14. Januar 2012 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.